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   SG Berlin, 25.02.2009 - S 26 AS 40384/08 ER   

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https://dejure.org/2009,27488
SG Berlin, 25.02.2009 - S 26 AS 40384/08 ER (https://dejure.org/2009,27488)
SG Berlin, Entscheidung vom 25.02.2009 - S 26 AS 40384/08 ER (https://dejure.org/2009,27488)
SG Berlin, Entscheidung vom 25. Februar 2009 - S 26 AS 40384/08 ER (https://dejure.org/2009,27488)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermittlung der angemessenen Wohnungskosten für eine sechsköpfige Familie; Anspruchs auf die Erteilung einer Zusicherung für die Übernahme von Doppelmieten, Mietkaution und Umzugskosten aus § 22 Abs. 3 S. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren -

    Auszug aus SG Berlin, 25.02.2009 - S 26 AS 40384/08
    Für die Bestimmung des örtlichen Vergleichsbereichs, in dem angemessene Unterkünfte konkret verfügbar sein müssen, ist zu beachten, dass minderjährige schulpflichtige Kinder durch den Umzug möglichst nicht zu einem Schulwechsel gezwungen sein sollen (vgl BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R).

    Hierfür gibt auch die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 19.02.2009 (B 4 AS 30/08 R; vgl. Terminbericht Nr. 10/2009 vom 19.02.2009, zitiert nach www.bundessozialgericht.de) nichts her, denn hierin hat das Bundessozialgericht lediglich klargestellt, dass bei Großstädten für die Festlegung des räumlichen Vergleichsmaßstabes für die Angemessenheit von Mieten das gesamte Stadtgebiet einzubeziehen sein kann, nicht dass dieses zwingend einzubeziehen ist.

    Dabei schließt sich die Kammer auch der von dem Bundessozialgericht zu § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II vertretenen Rechtsansicht, der zufolge die Einbindung Hilfebedürftiger in ihr soziales Umfeld zwar grundsätzlich zu berücksichtigen sei, von den Hilfeempfängern jedoch auch Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln hingenommen werden müssten, wie sie auch Erwerbstätigen oder Schülern zugemutet würden (Bundessozialgericht, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R; vgl. Terminbericht Nr. 10/2009 vom 19.02.2009, zitiert nach www.bundessozialgericht.de), ausdrücklich an und berücksichtigt das gut ausgebaute öffentliche Nahverkehrssystem in Berlin.

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene

    Auszug aus SG Berlin, 25.02.2009 - S 26 AS 40384/08
    sowohl nach den Ausführungsvorschriften der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen) als auch nach dem von dem Bundessozialgericht entwickelten Maßstab (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R; Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 43/06 R; Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R; alle zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de) unangemessen hoch.

    33 In einem ersten Schritt ist die im konkreten Fall angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen, wobei die landesrechtlichen Regelungen zur Wohnraumförderung herangezogen werden können (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R; Rdnr. 19).

  • BSG, 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Kosten der Einzugsrenovierung als

    Auszug aus SG Berlin, 25.02.2009 - S 26 AS 40384/08
    Kosten der Einzugsrenovierung sind allenfalls als Unterkunftskosten gem § 22 Abs. 1 S 1 SGB 2 zu berücksichtigen (vgl BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R), so dass es einer vorherigen Zusicherung gem § 22 Abs. 2 SGB 2 nicht bedarf.

    Einzugsrenovierungskosten sind nach der Rechtsansicht des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer anschließt, allenfalls als Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu tragen (Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R; zitiert nach www.bundessozialgericht.de), einer Zusicherung hierfür bedarf es nicht.

  • BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R

    Arbeitslosengeld II - Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten -

    Auszug aus SG Berlin, 25.02.2009 - S 26 AS 40384/08
    sowohl nach den Ausführungsvorschriften der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen) als auch nach dem von dem Bundessozialgericht entwickelten Maßstab (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R; Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 43/06 R; Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R; alle zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de) unangemessen hoch.

    Ein solches Verständnis des Kriteriums der konkreten Verfügbarkeit (abstrakt) angemessenen Alternativwohnraums deutet auch das Bundessozialgericht an, indem es dieses Kriterium dergestalt umreißt, es gelte festzustellen, ob eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R, Rn. 7; zitiert nach www.bundessozialgericht.de).

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus SG Berlin, 25.02.2009 - S 26 AS 40384/08
    Die grundrechtlichen Belange der Antragsteller (vgl. BVerfG , Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - zitiert nach www.bundesverfassungsgericht.de) führen hier zu keinem anderen Ergebnis.
  • BSG, 19.03.2008 - B 11b AS 43/06 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Anforderungen an die

    Auszug aus SG Berlin, 25.02.2009 - S 26 AS 40384/08
    sowohl nach den Ausführungsvorschriften der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen) als auch nach dem von dem Bundessozialgericht entwickelten Maßstab (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R; Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 43/06 R; Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R; alle zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de) unangemessen hoch.
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